Polizeigewalt in der Gemeinde Unstruttal (Thüringen): Polizeigewalt, Amtsmißbrauch, Rechtsbeugung

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November 6, 2014

Gemeinde Unstruttal: Polizeigewalt, Amtsmißbrauch, Rechtsbeugung. Es klingt nach einem schlechten deutschen Kriminalfilm aus der DDR, doch passiert in unserer Zeit in Thüringen...

Ein Polizeiwagen parkt ohne zu fragen, auf dem Privatparkplatz des Nachbarn. Ein Polizeibeamter und ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde Unstruttal (Hr. Papendick) steigen aus. Die beiden sehen sich ein widerrechtlich installierter Gastank in der kleinen Seitenstraße an und betreten dann - ohne zu fragen oder zu klingeln, obwohl vor dem Haus und hinter dem Haus Fahrzeuge der Besitzer und Mieter stehen, das offensichtlich war, das jemand zuhause war, und ohne Rücksicht auf das rot-weiße Absperrband das Privatgrundstück und laufen über das gesamte Privatgrundstück und verlassen es durch den Privatweg hinter dem Haus zur öffentlichen Straße.

Der Besitzer des Hauses sieht das und stellt die beiden Beamten an der Grundstücksgrenze zur Rede: Ob sie wissen, dass sie Privatbesitz betreten haben. Der Polizeibeamte wies sich als "Kontaktbereichsbeamter Wegerich" (Unstruttal) aus und meinte, er hätte „hoheitliche Aufgaben“ und er hätte gedacht, dass niemand zu Hause wäre. Der Bürger wies die beiden Beamten an, dass sie das nächste Mal klingeln und fragen müssen. Der Beamte meinte, das Grundstück sei nicht eingezäunt. Es war für jedermann offensichtlich, das das Haus bewohnt ist, Fahrzeuge der Bewohner vor und hinter dem Haus standen, die neu gepflanzten Bäumchen und rot-weißes Absperrsband ignoriert wurde.

Der Bürger reichte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Polizeibeamten bei der Polizeiinspektion Unstrut-Hainich ein, doch der Beamte zeigte Einsicht und sein Vorgesetzter entschuldigte sich: „Das Verhalten des Kontaktbereichsbeamten wurde ausgewertet und mit ihm besprochen. Es wird sich gewiss in dieser Art und Weise nicht mehr wiederholen. gezeichnet Leiter der Polizeiinspektion Unstrut-Hainich“.

Anders zeigt sich die Gemeinde Unstruttal: „Nach Rücksprache mit unserem Sachbearbeiter Herrn Papendick gibt es keine Veranlassung für eine Entschuldigung. [Jürgen] Gött, Bürgermeister“.

Zum Tatzeitpunkt war Jürgen Gött auch Bürgermeister vom Ortsteil Horsmar und Jörg Papendick der Bürgermeister vom Ortsteil Reiser.

Der Bürger stellte Strafantrag gegen den Beamten des Ordnungsamtes, Herrn Jörg Papendick. Wie nicht anders zu erwarten war, wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt: „Soweit der Anzeigeerstatter der Auffassung ist, der Beschuldigte habe sich eines Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, bestehen Zweifel, ob es sich bei dem betretenen Grundstück um ein umfriedetes Besitztum gehandelt hat. Äußerlich zwar erkennbare, jedoch lediglich symbolische, Eingrenzungen, genügen nicht. Die, wenn auch einfache, Überwinsung eines physischen Hindernisses ist erforderlich. Die teilweise, möglichkerweise auch vollständige, Einhegung des Grundstücks allein durch ein rot-weißes Absperrband genügt diesen Anforderungen nicht. Letzlich kann es jedoch dahinstehen, ob es sich um ein befriedetes Besitztum gehandelt hat oder nicht. gez. Germerodt, Staatsanwalt“

Hier verwiesen sei auf ein Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf, in dem bestätigt wurde, das ein mit rot-weißem Absperrband abgesperrtes Grundstück nicht betreten werden soll. (OLG Düsseldorf, VersR 1996, 1166 f.)

Auch die Polizei verwendet Absperrband mit der Aufschrift "Polizeiabsperrung" und erwartet hier, das es auch nicht ignoriert wird.

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Rechtsbeugung (früher: Amtsmissbrauch) (§ 339 StGB)
„Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
„(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“

Betreten und Durchsuchungen von Grundstücken und Wohnungen (§ 20, OBG)
„Die Ordnungsbehörden können ein Grundstück oder eine Wohnung auch während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung), ohne Einwilligung des Eigentümers, Besitzers oder sonstigen Inhabers betreten und durchsuchen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Tiere oder Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.“