Deutschland wollte E-Zigaretten Liquids als Arzneimittel einstufen!

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November 21, 2014

Schlappe für die Stadt Wuppertal, des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland, die die Liquids für E-Zigaretten als Arzneimittel einstufen wollten, um den freien Verkauf in Tabakläden und im Internet zu unterbinden, immerhin kann dafür keine Tabaksteuer einbehalten werden.

Eine ehemalige Ladenbesitzerin aus Wuppertal wurde untersagt, in ihrem Geschäft aromatisierte Liquids mit Nikotin frei zu verkaufen. Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unterlag die Ladenbesitzerin zuerst, aber im Berufungsverfahren wurde ihr Recht gegeben. Die E-Zigaretten ähnelten zwar Tabakzigaretten, die keine Arzneimittel seien, hatte das Gericht in Münster entschieden. Und so zog es sich durch die Instanzen.

Im November 2014 entschied dann das Bundesverwaltungsgericht, das der freie Handel mit E-Zigaretten weiterhin legal bleibt, ganz gleich ob im Tabakladen oder im Internet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit das frühere Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Die Richter urteilten (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 25.13), dass E-Zigaretten keine Arzneimittel sind und wiesen damit die Rechtsauffassungen der Stadt Wuppertal, des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland aus früheren Verfahren zurück.

Das Gericht musste klären, ob nikotinhaltige Flüssigkeiten („Liquids“), für die rauchfreien Zigaretten als zulassungspflichtige Arzneimittel einzustufen sind. Viele ehemalige Raucher steigen zur Entwöhnung auf E-Zigaretten um. Aber das Nikotin in den Liquids hat auch Nebenwirkungen: Es steigert die Herz- und Atemfrequenz, die Darmtätigkeit, die Magensaftproduktion und es verengt die Gefäße.

Die Richter stellten fest: „Die Liquids werden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet, ebenso wenig lässt die Produktaufmachung beim Verbraucher den Eindruck eines Arzneimittels entstehen“, so die Begründung.

In zwei anderen Urteilen (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 26.13 und BVerwG 3 C 27.13) hatten zwei Hersteller von E-Zigaretten gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und eine Pressemitteilung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Dezember 2011 geklagt. Zuvor hatten beide Institutionen die Liquids als Arzneimittel eingestuft — dagegen wehrten sich die Hersteller. In der Vorinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht Münster hatten sie Recht bekommen. Auch die Richter in Leipzig schlossen sich dieser Auffassung an. In anderen Ländern, wie etwa in Österreich, wird das Nikotin in Liquids dagegen als Arzneimittel eingestuft. In Deutschland sind nur Nikotinpräparate zulassungspflichtig, die zum Nikotinentzug verwendet werden.

Doch die Wirkung von E-Zigaretten sind umstritten. So warnt das Deutsche Krebsforschungszentrum in Heidelberg: „Die Hauptbestandteile sind Propylenglycol, das ist im Prinzip ein Erdölprodukt, Aromastoffe und Nikotin. Die Hersteller von Propylenglycol warnen selbst auf ihren Sicherheitsdatenblättern davor, die Dämpfe einzuatmen, die beim Erhitzen des Produkts entstehen.“ Weiter sei das Nikotin ein Zellgift, das auch das Wachstum fördere. Auch die Weltgesundheitsorganisation WHO warnt vor dem Gebrauch von E-Zigaretten.

Bei den Herstellern von elektrischen Zigaretten geht es um viel Geld. Nach Angaben des Verbands des eZigarettenhandels (VdeH) ist der Konsum von elektrischen Zigaretten in Deutschland in den vergangenen Jahren immer beliebter geworden. 2013 griffen demnach 2,2 Millionen Menschen zur E-Zigarette. Ende 2014 werden mit Zahlen von mehr als 3 Millionen erwartet.

Derzeit sind nikotinhaltige Liquids noch von der Tabaksteuer befreit, was den Gewinn der Hersteller maximiert. Dies liegt darin begründet, dass die E-Zigarette nicht aus Tabak hergestellt wird und so die Tabaksteuer auch nicht auf dieses Produkt anwendbar ist.