Flüchtlinge wollen in deutsche Clubs: Kein Schutz vor sexuellen Übergriffen und Diebstahl durch Flüchtlinge

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Deutschland. 2015 kamen rund 1,1 Millionen Flüchtlinge nach Deutschland — und mit ihnen sexuelle Übergriffe und Diebstähle, alleine hunderte in der Silvesternacht in zwölf Bundesländern.

Silvester: Flüchtlinge

Im Januar 2016 kam es nach einem BKA Bericht zu hunderten sexuellen Übergriffen in zwölf Bundesländern. Nicht nur in Köln und Berlin oder Hamburg gab es Übergriffe von Männergruppen auf Frauen. Von den 1076 (Stand 26.01.2016) gemeldeten Straftaten, waren 384 davon Sexualdelikte. Die Mehrzahl waren Ausländer, darunter Algerier, Iraker, Afghanen und Syrer. Die Behörden der einzelnen Länder gestanden in dem Bericht, massive Probleme mit der Zuordnung der Nationalitäten zu haben.

Flüchtlinge im Schwimmbad

Nach zahlreichen Beschwerden über Flüchtlinge, hatte das Bornheimer Hallenbad (Nordrhein-Westfalen) ein Eintrittsverbot für Flüchtlinge verhängt worden. Doch nach Kritik an dem Schutz der deutschen Frauen gab die Stadt am 18. Januar 2016 bekannt, das Schwimmbad Verbot für Flüchtlinge wieder aufzuheben.

Flüchtlinge wollen in deutsche Clubs

Immer mehr Flüchtlinge wollen in Deutsche Clubs. Nach zahlreichen Beschwerden, weisen viele Clubbesitzer Flüchtlinge ab — Zum Schutz vor sexuellen Übergriffen und Diebstahl durch Flüchtlinge. Sie machen von ihrem Hausrecht gebraucht, doch der Gesetzgeber bezeichnet diesen Schutz als Diskriminierung! Clubbesitzer, Eltern und Clubbesucher sind entsetzt, das der Gesetzgeber Flüchtlingen über das Hausrecht setzt und Ausländern den Einlass gewähren muss!

In Deutschland ist es einem Betreiber einer Diskothek untersagt, das Hausrecht "willkürlich" anzuwenden — auch die Hausregeln dürfen nicht pauschal sein. Problem ist das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Deutschland.

Im §19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) lautet:

"Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder 2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig."

"Massengeschäfte" finden sich überall: z.B. Restaurants, Kaufhäuser, Discotheken.. Wer nach §19 I AGG diskriminiert wird, hat Anspruch auf Beseitigung der Diskriminierung und zukünftige Unterlassung (§21 I AGG), Schadensersatz und Schmerzensgeld (§21 II AGG).

Die Anzahl von Urteile zu dem Thema sind erschreckend: Immer wieder werden Clubbesitzer auf Schmerzensgeld verurteilt: Zum Beispiel das AG Bremen (25 C 0278/10) mit 300 Euro Schmerzensgeld oder OLG Stuttgart (10 U 106/11) mit 900 Euro — Das OLG Stuttgart begründete die Höhe des Schmerzensgeldes, das es eine "abschreckende Wirkung" haben soll. Auch das AG Hannover (462 C 10744/12) entschied auf 1000 Euro Schadensersatz plus Unterlassungsanspruch! Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Hannover praktisch bestätigt, dieses gab nach Einlegung von Rechtsmitteln den gerichtlichen Hinweis, der amtsgerichtlichen Entscheidung folgen zu wollen...

Betreibern bleiben nur noch wenige Möglichkeiten, z.B. mit einer Hausordnung auch eine Kleiderordnung vorzugeben. Eine andere Möglichkeit ist der Einsatz von Sicherheitspersonal, was mit ganz erheblichen Kosten verbunden sind.

Problematisch wird schon der geschlechterbezogene Einlassstopp, wenn z.B. ein Geschlechterüberschuss im Club herrscht und man will ein ausgewogenes Verhältnis, d.h. wenn zu viele Besucher eines bestimmten Geschlechts anwesend sind, werden nur noch das andere Geschlecht reingelassen.

Seit 2006 wurden bei der "Antidiskriminierungsstelle" des Bundes mehr als 160 Fälle möglicher Diskriminierung beim Disco-Einlass angezeigt.

Der Afrikaner Hamado Dipama ist Mitglied des "Ausländerbeirates" der Stadt Müchen. Nachdem er viele Beschwerden gehört hatte, machte er einen Test: Mit ein paar Mitsteitern zog er durch die Clubs, zumidest versuchte er es, denn er und sein ebenfalls dunkelhäutiger Freund wurde in fast allen Clubs abgewiesen. Die weißen Begleitr dürften überall rein. Dipama verklagte alle sechs Clubs, die ihn nicht reinlassen wollten: Auf Unterlassung und Schmerzensgeld. "Wegen der Hautfarbe abgelehnt zu werden, ist Alltag", sagt er. "Traurig, aber so ist es."

Natürlich hat alles seine Gründe. Nichts geschieht grundlos. Wir haben mit Betreibern gesprochen. Keiner wollte namentlich genannt werden, aber fast überwiegend wird man gezwungen, Sicherheitspersonal einzusetzen und gezielt auf Flüchtlinge zu bewachen, weil bei diesen mit Problemen zu rechnen sei — Diebstahl und sexuelle Belästigungen, teilweise auch Gewalt, das ist die Erfahrung der letzten Jahre.

Ein Geschäftsführer räumte ein, das durch den Einlass von Flüchtlingen, die Gäste wegblieben. Als man die Einlassregeln für Flüchtlinge strenger ansetzte und mehr Sicherheitspersonal einsetze, normalisierte das Geschäft wieder.

Urteile

Das Amtsgericht Hannover verurteilte im November 2015 den Betreiber einer Diskothek zu einer Zahlung von 1.000 Euro, weil er einem Rechtsanwalt mit Wurzeln in Sri Lanka im Juli 2014 nach dem deutschen WM-Finalsieg den Eintritt in die Disco im Steintorviertel verweigerte. Das Gericht behauptete, das die Dunkelhätigkeit des Klägers sei der Grund für die Eintrittsverweigerung gewesen.

Eine Diskothek in Hannover muss 1.000 Euro Schadenersatz an einen Deutschen türkischer Herkunft zahlen, weil er an der Tür abgewiesen wurde. Die Verhandlung habe ergeben, das männliche Ausländer in der Diskothek nicht erwünscht seien, teilte das Amtsgericht Hannover mit. Deswegen sei die Behandlung des Mannes als Diskriminierung zu werten und stelle einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar, urteilte das Gericht in einem Zivilverfahren.

Weiter wurde die Betreibergesellschaft der Diskothek dazu verurteilt, dem Schläger Kläger künftig Einlass zu gewähren. Kommt die Diskothek dem nicht nach, sei ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro möglich, so eine Sprecherin vom Gericht.

Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte einen Clubbetreiber 2011 dazu, 900 Euro an einen Schwarzen zahlen, der vom Türsteher abgewiesen wurde (AZ 10 U106/11). Weitere ähnliche Entscheidungen gibt es aber nur in niedrigeren Instanzen — zum Beispiel von den Amtsgerichten Oldenburg (AZ E2 C 2126/07) und Bremen (AZ 25 C 0278/10).

Wegen einer Einlasskontrolle in einem Club hat das AG Bremen (25 C 0278/10) sehr drastisch entschieden: Eine Clique war unterwegs und wollte in eine Disco. Von der gesamten Clique darf einer die Disco nicht betreten. Und rein zufällig hat der eine dunklere Hautfarbe. Das passte dem AG Bremen gar nicht — Urteil: Schmerzensgeld für den Betroffenen!

Das Amtsgericht Oldenburg (E2 C 2126/07) entschied, das der Aushang "Keine Ausländer" einen Verstoss gegen das AGG sei und sprach Schmerzensgeld von 500 Euro zu!