Bundesverfassungsgericht: Auto ist keine Waffe, Schlappe für Amtsgericht Dresden, Landgericht Dresden, Oberlandesgericht Dresden

September 20, 2008

Bundesverfassungsgericht: Auto ist keine Waffe: Schlappe für Amtsgericht Dresden, Landgericht Dresden und Oberlandesgericht Dresden

Um Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu verschärften, dachten sich die Richter aus der ehemaligen DDR aus, das Pkw könnte doch eine Waffe sein...

Ein Auto ist strafrechtlich keine "Waffe". Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Ein Kraftfahrzeug werde "weder von der Zweckbestimmung noch von seinem typischen Gebrauch her zur Bekänpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt", so die Urteilsbegründung. (Az: 2 BvR 2238/07)

Geklagt hatte ein Mann aus Dresden, der sich mit seinem PKW einer Polizeikontrolle widersetzt hatte. Er war wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstraft von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Er war am Abend des 22. Dezember 2005 leicht alkoholisiert kontrolliert worden, weil er mit seinem Pkw die Vorfahrt nicht beachtet hatte und zu schnell fuhr. Der kontrollierende Polizeibeamte beugte sich durch das geöoffnete Fenster in das Fahrzeug, daraufhin legte der Beschwerdeführer den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts, "um den Polizeibeamten an der rechtmäßigen Kontrolle zu hindern".

Der Polizeibeamte wurde einige Meter mitgerissen, wobei er die ersten Meter noch mitlaufen und die weiteren 10 bis 15 Meter auf seinen Schuhen rutschen konnte, bis er sich abgestoßen hat. Der Beamte blieb unverletzt.

Das Amtsgericht Dresden, das Landgericht Dresden und Oberlandesgericht Dresden waren der Ansicht, das der Pkw "eine Waffe im untechnischen Sinne" darstelle, die der Fahrer "zur Gewaltanwendung eingesetzt" habe.

Das zuständige Gericht wertete den Vorfall als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Die Richter am Amtsgericht Dresden dachten sich noch eine Strafverschärfung aus und behauptete, der Beklagte habe sich seines seines Kraftfahrzeugs als einer Waffe "im untechnischen Sinne" bedient. Das war dann ein besonders schwerer Fall, der mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden kann; im Normalfall stehen auf den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte höchstens zwei Jahre Haft.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem jetzt widersprochen: Unter dem Begriff der "Waffe" dürften nicht alle Gegenstände verstanden werden, die für andere Personen womöglich gefährlich seien. "Kraftfahrzeuge, auch die im konkreten Fall dazu benutzt werden können, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen, fallen jedenfalls nicht darunter".