November 15, 2010
Klauseln, die bei Banken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) üblich sind, verbietet das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz einem Internetanbieter.
Ein fehlender Widerspruch bei Vertragsänderung sei grundsätzlich keine Zustimmung, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Daher sei ein Internetanbieter nicht berechtigt, im Kleingedruckten eine Vertragsänderung für wirksam zu erklären, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Zeit widerspreche. Zwar sei eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken üblich. Das Verhältnis eines Kunden zu seiner Bank sei mit dem zu einem Internetanbieter jedoch nicht vergleichbar (Az.: 2 U 1388/09).
GRUNDGESETZ, Artikel 3 besagt: "(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich..."
Das Oberlandesgericht Koblenz misst hier mit zweierlei Maß: Banken dürfen eine solche Klausel verwenden, aber Internetanbieter nicht.
Mit Spannung erwartet man nun das Urteil der nächsten Instanz. Vielleicht wird dann wieder Gleichberechtigung und die Beendigung der Diskriminierung Internetanbieter gegenüber Banken hergestellt.
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