Urteilsdatenbank: Gerichtsurteile zur Parapsychologie

Mit der Urteilsdatenbank stellen wir Interessierten die Rechtsprechungen von von deutschen Gerichten zum Thema Parapsychologie, Hellseher, Astrologie, Grenzwissenschaften, usw. zur Verfügung. Wenn Sie ein Urteil kennen, das wir hier nicht aufgelistet haben, freuen wir uns über ihre Mitteilung.

Diese Urteilsdatenbank wird ständig erweitert.

URTEILSDATENBANK ZUR PARAPSYCHOLOGIE UND GRENZGEBIETE

In dem Bundesgerichtshof (BGH) Grundsatzurteil vom 21. Februar 1978 (Az.: 1 StR 624/77) wurde die Parapsychologie zum "Aberglauben oder Wahn" erklärt und "Parapsychologische Gutachten" als Beweismittel untauglich (BGH NJW 1978, 1207). Das Urteil ist Online aufrufbar unter:
http://www.jurion.de/de/document/fullview/0:428627/

In dem Urteil des Landgericht Kassel (Az.: 1 S 491/84 vom 20. Dezember 1984) wurde entschieden, das Verträge über "Partnerzusammenführung durch Magie" nichtig. Das Urteil ist Online zu finden unter:
http://www.agpf.de/LG-Kassel-1S491-84-Esoterik.htm

Vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: 13 U 176/89) verlor der Astrologe Dr. Peter Niehenke auch in zweiter und letzter Instanz und bestägt, dass deutliche Urteile wie "Akademisch getarnter Unsinn", "geistiger Tiefflug" über die Doktorarbeit des Astrologen erlaubt sei. Das OLG Hamm stellte fest, dass sich Niehenke mit der Veröffentlichung seiner Dissertation selbst an die Öffentlichkeit gewandt und damit auch der Kritik ausgesetzt habe.
Niehenke klagte gegen Reinhard Wiechoczek, Leiter der Volkssternwarte Paderborn und GWUP-Fachbereichsleiter Astrologie, wegen Beleidigung. Professor Dollase von der Universität Bielefeld verteidigte die wissenschaftliche Qualität der Dissertation in einem Leserbrief mit dem Fazit: "... astrologische Behauptungen widerlegt". Niehenke war damals Vorsitzender des Deutschen Astrologenverbandes (DAV). Niehenke beklagt unterdessen die "Unkenntnis" der Astrologie-Kritiker. Das Wissenschaftsministerium Düsseldorf und das Bundesministerium für Forschung und Technologie sahen keine Möglichkeit, gegen den Astrologie-Doktortitel einzuschreiten. Das Wissenschaftsministerium in NRW bat die Universität um eine Stellungsnahme, verweist aber gleichzeitig auf die Autonomie der Universität. Das Astrologie-Tribunal der Sternwarte Paderborn erstellte ein Gegengutachten über die Dissertation. Über 40 Zeitungen berichten überregional und auch Rundfunk und Fernsehen.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht stellte in seinem Urteil vom 22.03.1996 (Az.: I 535/92) fest, dass ein Verein mit dem Zweck der Förderung astrologischer Lehren nicht gemeinnützig ist. Ein solcher Verein fördere nicht Wissenschaft und Forschung, da die Astrologie den logisch-objektiven Bereich verlassen habe und keine Wissenschaft sei, im Gegensatz zur Astronomie. Der Verein sei aber auch nicht gemeinnützig aufgrund der Förderung von Bildung und Erziehung, wie dies in § 52 AO gefordert wird. Im Vordergrund des Vereins stehe nicht die Vermittlung neuer Kenntnisse, sondern die Auseinandersetzung mit astrologischen Deutungen. Und schon gar nicht erfülle ein solcher Verein den Zweck der Förderung von "Kunst und Kultur". Die "Vermittlung kosmologischer Sinn- und Wertbezüge, die dem Menschen unserer Zeit helfen, seine innere Identität zu finden und seinen Platz im Gesamtgefüge aller biologischen Beziehungen", so die Vereinssatzung, sei keine Kunst.

Als "Scheiß des Monats" zeichnete der Marburger Apotheker Gregot Huesmann wirkungslose Produkte aus → Homöopathie oder Bachblüten aus. Bachblüten sind Pflanzenteile, die der britische Arzt Edward Bach in den Dreißigerjahren nicht nach heilender Wirkung, sondern intuitiv ausgesucht hat. Die Pflanzenteile werden dann in Wasser eingelegt und in die Sonne gestellt oder gekocht. Diese Flüssigkeit wird 1:1 mit Alkohol aufgefüllt und dann 240-fach verdünnt. Die Wirkung der Produkte aus den genannten Bereichen reichen nicht über den Placebo-Effekt hinaus. Verdient wird mit Produkten sehr gut. Ein Hersteller verlangt für ein Bachblüten-Produkt 39 Euro für 50 Milliliter.
Ebenfalls als "Scheiß des Monats" wurde ein Produkt aus Haifischknorpelextrakt gegen Arthritis (Hau-Knorpelpulver "Hai Fit" für 122 DM, Hersteller: Medisana-Pharma-GmbH, Starnberg) ausgezeichnet. Der Hersteller klagte auf 300.000 DM Schadensersatz und verlor (Landgericht I München vom 30.04.1996 und OLG München vom 11. Dezember 1997, Az.: 29 U 3831/97). Der Apotheker bekam weitgehend Recht, wenngleich ihm allerdings unter anderem die herabsetzende Formulierung "Scheiß des Monats" untersagt wurde.
Selbst Tester der Stiftung Warentest raten mittlerweile vor unsinnigen und vollmundig beworbenen Appetitzüglern wie z. B. Spirulina-Tabletten ab. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmitteln gleichgestellt und unterliegen keiner Arzneimittelzulassung.

Das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 18 C 3560/99) entschied am 27. Juli 1999, das ein Vertrag über "magische Hilfe" nichtig sei. Die Beklagte hatte in ihrem Inserat "magische Hilfe aus der 4., 5. und 6. Dimension — engelgleiche Wesen helfen auch Ihnen" mit menschlichem Geflügel geworben.
Wenn der Kunde aber von vornherein weiß, das die Leistung überhaupt nicht möglich ist (Wunderheilung oder Magie aller Art) und trotzdem bezahlt, kann er das Geld nicht zurückfordern (§ 814 BGB).

Im März 2001 wurden in der Schweiz zwei philippinische Geistchirurgen und deren Schweizer Helfer vom Schweizerischen Bundesgericht wegen gewerbsmäßigen Betruges zu bedingten Freiheitsstrafen zwischen 45 Tagen und sechs Monaten verurteilt. Die beiden Philippiner hatten zwischen 1985 und 1989 in Wallis mehrere Personen durch angeblich übernatürliche Weise mit bloßen Händen operiert — ohne Narben oder andere Spuren zu hinterlassen. Die Einnahmen beliefen sich 120.000 bzw. 11.000 Franken. rund 100.000 Franken flossen in die Taschen ihres 69-jährigen Helfers, der die Veranstaltungen in verschiedenen Hotels organisierte. Das geringe Strafmaß berücksichtigte, das keiner der Behandelten sich betrogen fühlte.

Am 2. März 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht, das in Deutschland die berufliche Tätigkeit als Geistiger Heiler ohne Heilpraktiker- oder Ärztezulassung erlaubt sei (Aktenzeichen: 1 BvR 784/03)

Quellen anzeigen https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040302_1bvr078403.html

Das OLG Köln verurteilte den "Astrologe" Peter Niehenke wegen Rufschädigung im Internet. Der Freiburger Peter Niehenke wurde wegen verleumderischen Aussagen, unter anderem auf den Seiten Beschwerdezentrum und Gegenjustizunrecht, zur Unterlassung verurteilt worden. Quelle: Urteil des OLG Köln, Aktenzeichen: 15 U 37/08.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (Az.: III ZR 87/10), das bei Verträgen bei Einsatz angeblicher magischer Kräfte oder Lebensberatung mit Kartenlegen um eine Objektive Unmöglichkeit sei und ob dennoch ein Vergütungsanspruch entstehen kann. Danach ist zu prüfen: 1. Ob eine objektive Unmöglichkeit vorliegt. 2. Wenn ja, ob trotzdem und um Wissen um diese Unmöglichkeit ein Vertrag geschlossen wurde. 3. Ob dieser Vertrag nicht gegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Der Kläger hatte 2008 an die Kartenlegerin mehr als 35.000 Euro an Ratschläge zu beruflichen und privaten Fragen bezahlt. Er hoffte, mit Hilfe der Kartenlegerin seine abtrünnige Freundin zurückzugewinnne, was nicht gelang. Nur mit Hilfe einer Sektenberatung kam er von der Kartenlegerin los.
Der BGH bestätigte, das eine Leistung objektiv unmöglich ist, wenn sie "nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann". Das sei der Fall, wenn "der Einsatz übernatürlicher, magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten" versprochen werde. Die Richter wiesen aber daraufhin, damit ein Vergütungsanspruch "nicht zwingend" wegfalle. Das Gericht wies aber auch daraufhin, dass gerade Menschen in schwierigen Lebenssituationen solche Verträge abschließen und nicht selten leichtgläubige, unerfahrene und psychisch labile Menschen seien. Demnach sei eine mögliche Nichtigkeit eines solchen Vertrages "Sittenwidrig".
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2009 - 19 O 101/09 und OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2010 - 7 U 191/09). Das Urteil (Aktenzeichen III ZR 87/10) ist Online abrufbar unter:

Quellen anzeigen http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=54916&pos=0&anz=1

Der Pressesenat am Oberlandesgericht München entschied 2016 in einem Urteil, das die BILD Zeitung "Star-Hellseher" wie Daniel Kreibisch zu recht als Scharlatan oder Esoterik-Scharlatan bezeichnen darf. Kreibisch hatte die Zeitung auf 15.000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Die Richter aber meinten: "Die Meinungsäußerungen in Bild sind zwar hart — aber zulässig".