Januar 4, 2010
Polizist nach Sex während des Gottesdienst beurlaubt
Und die Bibel sagt: Seid fruchtbar und mehret euch...
Immer noch haben Kirchen in Deutschland eine Sonderstellung. Wenn ein Störenfried eine normale Versammlung stört, passiert ihm nicht viel. Stört er aber eine „Religionsgesellschaft“, kann man mit bis zu drei Jahren Gefängnis rechnen. Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich, steht es im Grundgesetz, nur manche sind etwas gleicher: Gleichberechtigung (†)
In die katholischen Pfarrkirche von Rennertshofen (Bayern) schlich sich ein Polizeibeamter (26) mit seiner Geliebten am Silvestermorgen. Auf der Empore hatten sie dann lautstarken Sex – während des Rosenkranzes vor der Frühmesse!
Und dabei haben sich die beiden nur getreu der Bibel verhalten, die sagt: Seid fruchtbar und mehret euch.
Das Gestöhne sei bis in die letzte Kirchenbank zu hören gewesen. Ein Pfarrmitglied: „Als eine Kirchgängerin oben nachschaute, erwischte sie die beiden in flagranti. Die Frau ist immer noch verstört.“
Der Polizist (er war außer Dienst) und seine Partnerin traten sofort die Flucht an. Doch eine Angestellte des Pfarrbüros erkannte den Mann. Die Kirchenmitarbeiterin erstattete Anzeige.
Noch am Neujahrsmorgen wurde der Beamte, der bei der Polizei in Ingolstadt im Dienst ist, vorläufig suspendiert. Der entsetzte Pfarrer kannte den Bibelspruch wohl auch nicht, denn er predigte: „Es macht mich zutiefst traurig, wenn die Menschen keine Hemmschwellen mehr haben.“
Die Polizei ermittelt nun wegen Störung der Religionsausübung. Der Beamte verliert im schlimmsten Fall seinen Job. Außerdem drohen ihm und seiner Geliebten bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.
§ 167 (StGB) Störung der Religionsausübung
(1) Wer 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
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