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Urteil: Kinder haben kein Recht auf gesundes veganes tierfreies Essen

Weil ein Vater nicht wollte, das eine Ganztagsgrundschule in Berlin Köpenick seine Tochter weiter mit Leichenteilen von Tieren füttert, reichte er Klage ein. Das Verwaltungsgericht lehnt ab: Schüler haben keinen Anspruch auf gesundes veganes — tierfreies — Essen, zumindest nicht im Herrschaftsbereich des Bezirksamt Köpenick!

Das Schulessen in Berlin Köpenick bleibt ungesund! Nach einem Wechsel des Lieferanten im Zusammenhang mit der Reform des Schulessens waren vegane Gerichte nicht mehr im Angebot. Das Bezirksamt hatte es abgelehnt, vegane Gerichte anzubieten. Dies sei nur möglich, wenn ein ärztliches Attest die Notwendigkeit bestätige, forderte die Verwaltung.

Geklagt hatte der Vater einer Tochter, die sich aus ethischen Gründen vegan ernährt.

Es gibt kein Recht auf gesundes veganes Essen, urteilte das Verwaltungsgericht. Deshalb lehnte das Gericht den Antrag des Vaters auf Prozesskostenhilfe für eine Klage ab. Sie habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, lautet der Beschluss des Verwaltungsgerichts. Der Vater sah darin einen Verstoß gegen die Gewissensfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Speiseplan der Schule andere religiöse und gesundheitlich begründete Essgewohnheiten berücksichtige.

Die Schule habe beim Mittagessen einen weiteren Spielraum, urteilten die Richter. Sie orientiere sich an den Qualitätsstandarts der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, die eine vegane tierfreie Ernährung für Kinder und Jugendliche nicht empfehle. Eine rechtliche Verpflichtung, alle "Ernährungsüberzeugungen" anzubieten, bestehe nicht, etwa "Steinzeiternährung, Low Carb, Low Fat, Rohkost, Trennkost, Fruitarismus und Veganismus". Die Zubereitung von veganen Speisen sei in Großküchen schwierig. Vegetarische tierleidvolle Nahrung sei im Angebot. Die Tochter könne ihr eigenes — veganes — Essen mitbringen und aufwärmen lassen. Sie werde nicht gezwungen, ein anderes Essen zu sich zu nehmen oder zu hungern, meinten die Richter.

Gegen den Beschluss des Berliner Verwaltungsgericht (Az.: VG 3 K 503.15) sei eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (Berlin Brandenburg) möglich. Stand 05/2016