Mit Anmeldung bei Poppen.de erlischt Ehegattenunterhalt

OLG Oldenburg: Mit Anmeldung bei Poppen.de erlischt Ehegattenunterhalt

Auch wenn die Ehe schon auf der Kippe steht: So lange man noch zusammen lebt, sollte man sein Bedürfnis nach außerehelicher Abwechslung nicht auf einschlägigen Internet-Portalen publik machen — anderfalls riskiert man den Verlust seines Unterhaltsanspruch gegen den bei diesen Aktivitäten außen vorgelassenen Ehegatten.

Im Urteil vom 7. November 2009, Az.: 3 WF 209/09 = FamRZ 2010, 954 hatte es das Gericht mit einem Sachverhalt zu tun, bei dem eine Ehe wohl in den letzten Zügen lag. Zur Trennung war es aber noch nicht gekommen. Die Ehefrau ging in dieser Situation im Internet auf die Suche nach Abwechslung und erstellte auf dem Portal „www.poppen.deText“ ein Profil. Darin sah das OLG „ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Lasten des Antragsgegners“.

Als nach erfolgter Trennung die Ehefrau Trennungsunterhalt begehrte und für ein Unterhaltsverfahren Antrag auf VKH stellte, kassierte sie in 2 Instanzen ablehnende Beschlüsse: Ihr Verhalten erfülle den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, jedenfalls jedoch den Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB. Trennungsunterhalt sei daher verwirkt, weshalb für einen darauf gerichteten Antrag auch keine VKH zu gewähren sei.

Der Einwand der Antragstellerin, bei „www.poppen.de“ handele es sich um einen „völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren“, überzeugte das OLG nicht. Es hatte nämlich selbst im Internet recherchiert und festgestellt, dass „der Domain-Name sowie der Einführungstext auf der Startseite (Poppen.de — 100% kostenlose Sexkontakte. Interessiert Ihr Euch für Swingerclubs, gemeinsame Saunabesuche oder wollt einfach Euren sexuellen Horizont erweitern? Ihr mögt Rollenspiele, vielleicht sogar bizarre Spielarten, seid Swinger, sucht nach Sexkontakten oder einem Seitensprung? Herzlich willkommen bei der Community für mehr, als das konventionelle Miteinander!) für sich sprechen“.

Das Vorgehen der Antragstellerin sei damit vergleichbar mit „Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796).“

Informationen zu § 1579 Nr. 7 BGB

Gemeint sind in erster Linie Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht. Da während des Getrenntlebens die eheliche Bindung fortbestehen, können auch Treuebrüche nach der Trennung und vor der Scheidung noch relevant sein, BGH FamRZ 1989, 1279. Man kann sich nicht einerseits von der eheliche Beziehung distanzieren und andererseits eheliche Mitverantwortung für das wirtschaftliche Auskommen in Anspruch nehmen, BGH, aaO

Die Zuwendung zu einem neuen Partner während Bestehen der Ehe begründet dagegen für sich allein noch kein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Bedürftigen liegendes Fehlverhalten, sondern es müssen weitere Umstände wie ein Treuebruch hinzukommen, BGH NJW 2001, 3779, 3781

Maßgeblich ist also ein Treuebruch im Sinne eines Abwendens vom Partner gegen dessen Willen; der Treubrechende muss sich also erkennbar vom bisherigen Partner distanzieren.

Nicht ausreichend ist regelmäßig, wenn es sich bei dem Treuebruch um einen einmaligen Vorfall handelt. Eine auf Dauer angelegt außereheliche Beziehung oder eine Vielzahl von Kontakte zu wechselnden Partnern stellen jedoch nach der Rechtsprechung ein Fehlverhalten nach § 1579 Nr. 7 BGB dar.