Abmahnungen sind legale Selbstjustiz! Alltag in Deutschland

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Deutschland. Selbstjustiz ist eigentlich verboten, aber nennen Sie es einfach in Abmahnung um und schon ist es legal.

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt

Verwendungen von Anti-Abmahn-Klauseln wie "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" haben im Deutschen Land wenig Chancen: Die "Wettbewerbszentrale" mahnt solche Seiten ab und verdienen sich damit gesund.

Wer ist die "Wettbewerbszentrale"? Im Impressum der Seite Wettbewerbszentrale.de finden wir: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., Vereinsvorsitzender Peter Zühlsdorff bezeichnet sich gerne als "Präsident". Die Vereinsposten klingen nach Größenwahn: Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied: Reiner Münker, Postanschrift: Landgrafenstraße 24b, 61348 Bad Homburg vor der Höhe, E-Mail: mail@wettbewerbszentrale.de

Bei einem Blick in das Gesetz jedoch deutlich, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb besagt, dass bei unlauteren Wettbewerbshandlungen eine Abmahnung einem gerichtlichen Vorfahren vorgeschaltet werden soll, um dem Verletzer so die Möglichkeit zu geben, den Streit durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen. Ebenso ist in §12 UWG geregelt, dass dem Abmahnenden eine Erstattung der Aufwendungen zum Aussprechen der Abmahnungen zusteht, sofern diese berechtigt ist, was ebenfalls im Widerspruch zu der folgenden von der Wettbewerbszentrale abgemahnten Klausel steht, sodass diese in der Folge als unzulässig anzusehen ist:

"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht- Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen."

Es kann allen Internetnutzern nur dringend empfohlen werden, ihre eigenen Internetseiten und -angebote auf die Verwendung derartiger Klauseln zu überprüfen. Nicht nur, dass diese im Streitfall juristisch nutzlos sind, sondern Nutzer solcher Klauseln laufen vielmehr Gefahr, wegen der unzulässigen Verwendung solch einer Klausel abgemahnt zu werden.

Abmahnung per Email legal

Abmahnungen per Email sind legal, auch wenn sie im Spam-Ordner landen oder von der Firewall blockiert werden

Deutschland. Eine Abmahnung per Email ist legal. Das wurde nun gerichtlich bestätigt! Dabei ist es uninteressant, ob die Abmahnung im Spam-Order hängen bleibt oder von der Firewall blockiert wird. Wie bei einer "normalen" Abmahnung per Post trägt der Abgemahnte das Risiko, das die Abmahnung nicht ankommt.

Abmahnung per E-Mail legal. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Abmahnungen auch per E-Mail möglich sind. Landet eine solche Abmahnung im SPAM-Ordner oder wird durch eine Firewall aussortiert, so gilt die Abmahnung dennoch als zugegangen. Nachfolgend der Text des Urteils. Leider haben wir die Namen nicht gefunden.

Landgericht Hamburg
U R T E I L
im schriftlichen Verfahren
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.: 312 O 142/09
Verkündet am: 7.7.2009

In der Sache
xxx - Antragsteller -
gegen
xxxxxxxxx - Antragsgegnerin -

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die bis zum 2.7.2009 eingereichten Schriftsätze, durch die Richterin am Landgericht Zöllner die Richterin am Landgericht Dr. Bremer den Richter am Landgericht Loos für Recht:

I. Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 17.3.2009 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend noch über die Kosten des Verfahrens, nachdem die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller gegen sie erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12 (Az.: 312 O 142/09), vom 17.3.2009 hinsichtlich des Ausspruches zu I. anerkannt und einen auf die Kostenregelung beschränkten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hat. In der Sache ging es bei der einstweiligen Verfügung um Folgendes: Die Antragsgegnerin betreibt unter der Domain XXXXX ein Portal, welches u.a. ein Branchenverzeichnis beinhaltet. In diesem Branchenverzeichnis fand sich am 10.02.2009 eine Eintragung für einen Rechtsanwalt, die die Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" beinhaltete (Anlage A 2). Der Antragsteller entdeckte diese Eintragung und schickte der Antragsgegnerin per Email die aus Anlage A 5 ersichtliche Abmahnung. Diese Email schickte er gleichzeitig per "Bcc"-Adressierung an seinen Kanzlei-Kollegen Rechtsanwalt XXXX, der den Zugang der Email eidesstattlich versichert. Bei der Antragsgegnerin wurde die Email-Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der "Firewall" abgefangen wurde. Die Antragsgegnerin gab eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab. Der Antragsgegnerin ist auf Antrag des Antragstellers per einstweiliger Verfügung vom 17.03.2009 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, im Rahmen ihres Branchenverzeichnisses unter der Domain "XXXXX" mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" für einen Rechtsanwalt zu werben. Dabei wurden der Antragsgegnerin auch die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Widerspruchsschreiben vom 08.04.2009 die einstweilige Verfügung vom 17.03.2009 unter Verzicht der Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO als rechtsverbindlich anerkannt, gleichzeitig aber Kostenwiderspruch erhoben, die Festsetzung des Streitwertes auf 25.000 Euro gerügt und um Herabsetzung des Streitwertes auf 10.000 Euro gebeten. Sie meint, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen seien. Weiter ist sie der Auffassung, dass der Streitwert überhöht und auf 10.000 Euro herabzusetzen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben und dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsteller beantragt,

den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.

Der Antragsteller meint, dass es ihm nicht anzulasten sei, dass die Antragsgegnerin eine Firewall installiert habe, die Emails aufhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Kostenwiderspruch ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die weiteren Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO zu tragen. Die Antragsgegnerin kann sich auf § 93 ZPO nicht berufen. Denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung i.S.d. Vorschrift gegeben hätte. Denn unstreitig hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin eine Abmahnung per Email geschickt, die von der Firewall der Antragsgegnerin aufgehalten und nicht an den Antragsteller zurückgesendet wurde. Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Kammer vertritt mit der herrschenden Meinung (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93, S. 431, Stichwort "Wettbewerbsstreitigkeiten") die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt (zum Sach- und Streitstand Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12, Rz. 1.29 ff m.w.N.). Nach zutreffender Ansicht trägt das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2007, Az. 416 O 307/06, Rz. 18 zit. n. juris). Auch wenn nicht festgestellt werden kann, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum (BGH, GRUR 2007, 629). Diese Grundsätze wirken sich auch im vorliegenden Fall aus, in dem die Abmahnung per Email unstreitig abgeschickt, aber von der Firewall der Antragsgegnerin aufgehalten worden ist. Das Risiko, dass die Email verloren geht, hat der Abgemahnte zu tragen.

Tipps gegen Abmahnungen

a) Verwenden Sie keine .de Domains

b) Verwenden Sie Domains und Webspace, die im Ausland z.B. USA gehostet werden, damit entfällt die Impressumpflicht.

c) Tragen Sie im "Whois" Phantasie-Daten ein oder um ganz sicher zu gehen, überschreiben sie die Homepage einer US Firma z.B. in Delaware (ca. 25 Euro pro Jahr und kein öffentliches Handelsregister)

Abmahnanwälte und Abmahnfirmen

Welche Firmen mahnen ab? Welche Unternehmen lassen abmahnen? Aufruf zum Boykott!

Wettbewerbszentrale, Abmahnungen wegen Anti-Abmahn-Klausel, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., Vorsitzender Peter Zühlsdorff und Vertreter Reiner Münker, Landgrafenstraße 24b, 61348 Bad Homburg vor der Höhe, E-Mail: mail@wettbewerbszentrale.de

Universal Pictures Germany, auch bekannt unter "Universal Studios", Abmahnung wegen Verwendung eines DVD-Covers bei ebay-Verkauf: Abmahn-Anwalt Andres H. aus Hamburg, Email-Account des Anwalts: "mexican27", Beispiel: Abmahnung wegen eines Thumbnails (1x1cm), Kostenote: 283 Euro, bei einem Streitwert von erfundenen 5.000 Euro, Hier: Die DVD "The Bourne Identity", Für diesen Preis hätte er sich hundert DVD's kaufen können! Bei Onlinekosten.de ist der Anwalt nicht unbekannt! Er kauft bei eBay DVD's und bezahlt sie nicht! Viele negative Bewertungen: "Vorsicht, Abzocke, Anwalt - Rechtsanwälte küsst man nicht, äußerst kostspieliger Kontakt, Größte Vorsicht! - Achtung Leute, ein RA, der jede Menge Langeweile hat, schmeißt ihn raus!"